Nachstehende Informationen und Hinweise zur Einkommensbesteuerung in Griechenland beziehen sich auf Personen, die ihren Steuerwohnsitz nicht in Griechenland haben (sprich sogenannte Steuerausländer), und basieren auf einer im April 2015 aktualisierten Informationsschrift des Generalsekretariats für öffentliche Einnahmen (GGDE), die nachstehend auszugsweise bzw. speziell bezüglich der Einkommenbesteuerung im Ausland ansässiger natürlicher Personen in (inoffizieller!) deutscher Übersetzung wiedergegeben wird.
Kampagne zur Informierung von Auslandsansässigen und Heimkehrern
HELLENISCHE REPUBLIK
FINANZMINISTERIUM
GENERALSEKRETARIAT FÜR ÖFFENTLICHE EINNAHMEN
ATHEN, APRIL 2015
LEITPFADEN FÜR AUSLANDSANSÄSSIGE
IN STEUER- UND ZOLLTHEMEN
Liebe Freundinnen und Freunde,
im Rahmen seiner Bemühung um die bessere Informierung der Auslandsansässigen veröffentlicht das Generalsekretariat für öffentliche Einnahmen (G.G.D.E.) des Finanzministeriums den aktualisierten Leitpfaden für Auslandsansässige in aktualisierter Ausgabe.
Mit dieser Publikation wird die richtige und rechtzeitige Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Auslandsansässigen in Griechenland sichergestellt, ihnen die Ausübung ihrer Rechte erleichtert und die vollständigere Informierung der Personen erreicht, die dauerhaft oder vorläufig nach Griechenland übersiedeln und einen Anspruch auf Steuerbefreiungen haben.
In diesem Leitpfaden werden von den gegenständlich zuständigen Dienststellen des G.G.D.E. auf zusammenfassende und verständliche Weise die wichtigsten Steuer- und Zollthemen aufgeführt und ihre Rechte und Verpflichtungen aufgezeigt. Wir hoffen, dass die Veröffentlichung des gegenwärtigen Leitpfadens ein nützliches Hilfsmittel bei der Abwicklung der Angelegenheiten der obigen Personen durch die Dienststellen der G.G.D.E. darstellen und zu ihrer besseren Bedienung und Verbesserung ihrer Beziehungen zu der Steuerverwaltung beitragen wird.
Wir betonen, dass das Generalsekretariat für öffentliche Einnahmen ihre Bemühung um die korrekte und rechtzeitige Informierung der im Ausland ansässigen Griechen, die einen der dynamischsten und produktivsten Teile des Hellenismus darstellen, fortsetzen und die kontinuierliche Kommunikation mit ihnen über die Themen aufrecht erhalten wird, die in die Bereiche seiner Zuständigkeit fallen.
Die Generalsekretärin
Katerina Savvaidou
I. Themen der Einkommensteuerung
A. Natürliche Personen
Wer ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (E1) verpflichtet sind die Auslandsansässigen nur, wenn sie aus Quellen in Griechenland ein reales, auf beliebige Weise besteuertes (z. B. auf Steuerskalabasis oder pauschal) oder steuerbefreites Einkommen erwerben. Ein Auslandsansässiger dagegen, der z. B. eine Zweitwohnung oder einen Pkw in Griechenland besitzt oder zum Kauf einer Immobilie oder eines Fahrzeugs in Griechenland schreitet, ist nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, sofern er in unserem Land kein reales Einkommen erzielt.
Wo wird die Erklärung eingereicht?
Wer eine unternehmerische Tätigkeit in Griechenland ausübt, reicht seine Erklärung bei der D.O.Y. ein, in deren örtlicher Zuständigkeit sich der Sitz der unternehmerischen Tätigkeit zur Zeit der Einreichung der Erklärung befindet.
Wer einen steuerlichen Vertreter bestimmt hat, der hinsichtlich der Einkommensbesteuerung einer D.O.Y. des Verwaltungsbezirks Attika unterliegt, oder über eine Postanschrift verfügt, unter der er vorübergehend wohnt und die einer D.O.Y. des Verwaltungsbezirks Attika unterliegt, reicht seine Erklärung bei der D.O.Y. für Auslandsansässige ein.
Wer einen steuerlichen Vertreter bestimmt hat, der hinsichtlich der Einkommensbesteuerung einer D.O.Y. außerhalb des Verwaltungsbezirks Attika unterliegt, oder über eine Postanschrift verfügt, unter der er vorübergehend wohnt und die einer D.O.Y. außerhalb des Verwaltungsbezirks Attika unterliegt, reicht seine Erklärung bei der D.O.Y. der Hauptstadt des Verwaltungsbezirks ein.
Wenn in der Hauptstadt eines Verwaltungsbezirks mehrere Finanzämter in Betrieb sind, ist für die Einreichung die A' D.O.Y. des Verwaltungsbezirks zuständig, ausgenommen des Verwaltungsbezirks Thessaloniki, wo die D' D.O.Y. Thessaloniki zuständig ist.
Wer einen steuerlichen Vertreter bestimmt hat, der hinsichtlich der Einkommensbesteuerung einer D.O.Y. der Verwaltungsbezirke Dodekannes und Kykladen unterliegt, reicht seine Erklärung bei der D.O.Y. ein, der sein steuerlicher Vertreter unterliegt. Wenn er über eine Postanschrift verfügt, unter der er vorübergehend wohnt und die einer D.O.Y. dieser Verwaltungsbezirke unterliegt, reicht seine Erklärung bei der D.O.Y. ein, deren Zuständigkeit er unterliegt.
Wie und wann wird die Erklärung eingereicht?
Die jährlichen Einkommensteuererklärungen werden elektronisch und in Ausnahmefällen (z. B. wegen Todes) in Papierform eingereicht.
Die Zeit der Einreichung der Einkommensteuererklärung ist der Zeitraum bis einschließlich zum 30 April des unmittelbar nächsten Steuerjahrs. Speziell für das Steuerjahr 2014 wird die Erklärung in dem Zeitraum ab dem 01 Februar bis einschließlich zum 30 Juni 2015 eingereicht.
Falls der Steuerpflichtige verstirbt oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, wird die Erklärung von den fallweise Verpflichteten während der gesamten Dauer des Fiskaljahres 2015 eingereicht. Wenn beispielsweise ein Steuerpflichtiger am 25/09/2014 verstarb, wird die einschlägige Einkommensteuererklärung, die jene Einkommen umfasst, die er ab dem 01/01/2014 bis zum 25/09/2014 erwarb, von seinen Erben bis einschließlich zum 31/12/2015 eingereicht werden können.
Besteht die Möglichkeit zur Modifizierung der Erklärung?
Eine modifizierende Erklärung - wegen eines Fehlers oder einer Unterlassung - kann jederzeit eingereicht werden, jedoch nicht mehr nach Erlass einer Prüfungsanweisung durch die Steuerverwaltung oder Verjährung des Rechts der Steuerverwaltung auf Prüfung der anfänglichen Erklärung.
Die modifizierenden Einkommensteuererklärungen werden für das Steuerjahr 2014 elektronisch eingereicht.
Auf welches Einkommen wird eine Steuer erhoben?
Die Steuer wird nur auf das Einkommen erhoben, das sich in Griechenland ergibt, und nicht auf das Einkommen, das sich im Ausland ergibt.
Wird eine Steuer auf Basis festgestellter Ausgaben und Dienstleistungen oder Ausgaben für den Kauf von Vermögenswerten erhoben?
Der Steuerpflichtige unterliegt einer alternativen Mindestbesteuerung, sofern er ein reales Einkommen in Griechenland erwirbt.
Wie wird eine eventuelle Differenz zwischen dem realen und dem fiktiven Einkommen sowie auch der Kauf von Vermögenswerten gerechtfertigt?
Durch reale Einkommen, die von dem Steuerpflichtigen, seiner Gattin und den abhängigen Mitgliedern seiner Familie in Griechenland erworben wurden und von der Steuer befreit sind oder auf spezielle Weise besteuert werden.
Durch Geldbeträge, die nicht als Einkommen in Griechenland gelten. Durch Geldbeträge, die aus der Veräußerung von Vermögenswerten in Griechenland herrühren.
Durch Einfuhr von Devisen, für die kein Nachweis für ihren Erwerb gefordert wird für Personen, die:
Durch Kredite, die in Griechenland aufgenommen wurden und durch schriftliche Unterlagen mit einem sicheren Datum nachgewiesen werden.
Durch Schenkung oder elterliche Zuwendung von Geldbeträgen in Griechenland, für welche die jeweilige Steuererklärung bis zum Ende des Jahres eingereicht worden ist, in dem die einschlägige Aufwendung getätigt wurde.
Durch Verbrauch von Kapital, das nachweislich während der vorherigen Jahre besteuert worden oder gesetzlich von der Steuer in Griechenland befreit worden ist.
Wie wird die Steuer entrichtet?
Die Steuer wird in drei (3) Zweimonatsraten gleicher Höhe entrichtet.
Wie viele und welche sind die Einkommenskategorien?
In Griechenland gibt es vier Einkommenskategorien:
Welche sind die Einkommensteuerstufen?
a) Das steuerpflichtige Einkommen aus abhängiger Arbeit und Renten wird gemäß der folgenden Staffelung besteuert:
Steuerpflichtiges Einkommen | Steuersatz |
bis 25.000 € | 22% |
25.000,01 € - 42.000 € | 32% |
über 42.000 € | 42% |
Es sei angemerkt, dass die Auslandsansässigen keinen Anspruch auf die Steuernachlässe in Griechenland für die Einkommen aus abhängiger Beschäftigung und Renten haben, außer wenn sie ihren Steuerwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des WWU führen und a) wenigstens neunzig Prozent (90%) ihres weltweiten Einkommens in Griechenland erworben wird und b) sie nachweisen, dass ihr steuerpflichtiges Einkommen so niedrig ist, dass sie einen Anspruch auf die Steuerermäßigung kraft der Steuergesetzgebung des Landes ihres Wohnsitzes haben.
b) Die Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit werden gemäß der folgenden Staffelung besteuert:
Steuerpflichtiges Einkommen | Steuersatz |
bis 50.000 € | 26% |
über 50.000 € | 33% |
Die Gewinne aus einem persönlichen Landwirtschaftsbetrieb werden mit einem Satz von dreizehn Prozent (13%) besteuert.
c) Das Einkommen aus der Vermietung von Immobilien wird gemäß der folgenden Staffelung besteuert:
Steuerpflichtiges Einkommen | Steuersatz |
bis 12.000 € | 11% |
über 12.000 € | 33% |
Gibt es Einkommen, die eigenständig / pauschal besteuert werden?
Bestimmte sich in Griechenland ergebende Einkommen werden folgendermaßen eigenständig besteuert:
Vorstehendes kommt unter dem Vorbehalt der Bestimmungen von Griechenland eingegangener "Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" (Doppelbesteuerungsabkommen) zur Anwendung.
Besteht eine Verpflichtung zur Einreichung von Unterlagen gemäß POL. 1136/10.06.2013?
Ab dem Steuerjahr 2014 und nachfolgend sind die Auslandsansässigen, die in Griechenland ein reales Einkommen erzielen, nicht verpflichtet, bei der D.O.Y., wo sie eine Einkommensteuererklärung als Auslandsansässige einreichen, Unterlagen beizubringen um nachzuweisen, dass sie tatsächlich Auslandsansässige sind.
Gibt es ein Verfahren für die Verlegung des Wohn- oder Aufenthaltsortes?
Für die Steuerpflichtigen, die sich bis zum 31.12.2013 dauerhaft oder endgültig im Ausland niedergelassen haben, sind Anweisungen mit dem Runderlass POL.1177/14.07.2014 gegeben worden.
Spezieller müssen alle Steuerpflichtigen, die gemäß den Bestimmungen der griechischen Steuergesetzgebung nicht als griechische Steuerinländer gelten, zwecks Vornahme der Änderung ihres (steuerlichen) Wohnsitzes beibringen:
Bescheinigung über den Steuerwohnsitz oder
Kopie des (ausländischen) Einkommensteuerbescheids oder
mangels eines Bescheids Kopie der Einkommensteuererklärung.
Im Fall des Unvermögens der Beibringung der vorstehenden Unterlagen wird eine Bescheinigung jeder beliebigen anderen öffentlichen oder kommunalen oder anderen anerkannten Behörde beigebracht, woraus der Wohnsitz des Steuerpflichtigen hervorzugehen hat.
Auskünfte können Sie von allen Finanzämtern (DOY) sowie auch dem Finanzministerium - Abteilung für Einkommensteuer natürlicher Personen unter den Rufnummern (+30) 210 3375 314 - 318 verlangen.
Weblog aus, über und mit Bezug zu Griechenland
Aktuelle Nachrichten
Der Zugriff auf die Quelle ist leider vorübergehend nicht möglich.