Wie bereits im Sommer 2009 für den Fall ihres Wahlsieges angekündigt, hat die neue Regierung unter Jorgos Papandreou mit Wirkung ab Anfang 2010 anstelle der "Einheitlichen Immobilienabgabe" (ETAK = Eniäo Telos Akinitis Periousias) wieder die "Besteuerung großen Immobilienbesitzes" (FMAP = Foros Megalis Akinitis Periousias) eingeführt. Damit wird Immobilienbesitz in Griechenland also fortan wieder progressiv besteuert. Es sei allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nachstehende Informationen unter Vorbehalt publiziert werden, da das neue Steuergesetz bisher nicht ratifiziert worden ist.
(Stand: allgemein März 2010 / neue Skala der Immobiliensteuer Juli 2011, alle Angaben ohne Gewähr!)
Mit Wirkung ab Anfang 2010 wurde für privates Immobilienvermögen ein persönlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro festgesetzt. Übersteigt der nach dem System der "sachwertorientierten Wertermittlung" bestimmte Gesamtwert (Steuerwert) aller von einer natürlichen Person besessenen Immobilien diesen Freibetrag, wird die jährlich zu entrichtende Immobiliensteuer nach folgender progressiver Staffelung erhoben:
Skala des Wertes des Immobilienvermögens (€) | Steuerkoeffizient |
Bis 400.000 | 0% |
400.001 – 500.000 | 0,1% |
500.001 – 600.000 | 0,3% |
600.001 – 700.000 | 0,6% |
700.001 – 800.000 | 0,9% |
800.001 - 5.000.000 | 1,0% |
Über 5.000.000 (2010 - 2012) | 2,0% |
Beispiel: für ein Immobilienvermögen im Gesamtwert von 650.000 Euro ergibt sich nach vorstehender Staffelung eine Steuerbelastung von
400.000 € x 0% + 100.000 € x 0,1% + 100.000 € x 0,3% + 50.000 € x 0,6%
= 0 € + 100 € + 300 € + 300 € = 700 €.
Bemessungsgrundlage stellt wie gesagt immer der gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen "sachwertorientiert" beziehungsweise fiktiv festgestellte Immobilienwert und nicht etwa der reale Marktwert des Immobilienvermögens.
Die geltende Besteuerung von Immobilientransaktionen kommt auch auf die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Anwendung, welche Immobilien besitzen (Immobiliengesellschaften) oder wirtschaftlich nutzen.
Rückwirkend ab 2011 wurde mit dem Ende Junis / Anfang Juli 2011 ratifizierten und veröffentlichten Anwendungsgesetz N. 3986/2011 sowohl der persönliche Steuerfreibetrag auf 200.000 Euro reduziert als auch der Steuersatz der ersten Vermögensskala verdoppelt! Die aktuellen Steuersätze der Immobiliensteuer stellen sich nun wie folgend dar:
Skala des Wertes des Immobilienvermögens (€) | Steuerkoeffizient |
Bis 200.000 | 0% |
200.001 – 500.000 | 0,2% |
500.001 – 600.000 | 0,3% |
600.001 – 700.000 | 0,6% |
700.001 – 800.000 | 0,9% |
800.001 - 5.000.000 | 1,0% |
Über 5.000.000 (2010 - 2012) | 2,0% |
Für die Anwendung gelten die selben Anmerkungen und Erklärungen wie bereits vorstehend für die Immobiliensteuer 2010 dargelegt.
Ergänzend sei angemerkt, dass die ursprünglich für Herbst 2011 geplante erneute Anhebung der sachwertorientiert bestimmten Immobilienpreis auf das Jahr 2012 verschoben wurde.
Wie (der ehemalige) Finanzminister Jorgos Papakonstantinou bekannt gab, werden die für Marktpreiserhebungen zuständigen Ausschüsse jedes Jahr die Angleichung der sachwertorientiert bestimmten Immobilienpreise je Zone bekanntgeben. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die fiktiv und pauschal festgesetzten steuerrelevanten Immobilienpreise das Niveau der realen Marktpreise erreichen.
Damit im Fall der Erhöhung dieser "Einheitswerte" keine überproportionalen Steuerbelastungen entstehen, soll bei jeder Erhöhung die Staffelung der Bemessungsgrundlagen und Immobiliensteuersätze angeglichen werden. Der Finanzminister stellte jedoch unmissverständlich klar, dass diese Angleichung nicht obligatorisch analog zu den jeweiligen Erhöhungen der fiktiv bestimmten Immobilienpreise ausfallen werden - was im Klartext bedeutet, dass Immobilienbesitzer in Griechenland in naher Zukunft mit dem weiteren Anstieg der Steuerlast zu rechnen haben.
Schließlich soll jeweils auch die Besteuerung von Immobilientransaktionen angeglichen werden. Unerwähnt blieb dagegen, ob möglicherweise endlich auch in jenen Fällen auf Korrekturen zu hoffen ist, wo die fiktiv festgestellten Preise den realen Marktwert von Immobilien in zahlreichen Gebieten nicht selten um bis ein Mehrfaches übersteigen und folglich zu horrenden Steuern führen, die fallweise schon praktisch einer entschädigungslosen Zwangsenteignung gleich kommen.
Der Steuersatz der jährlichen Grundsteuer auf Immobilien, die sich im Besitz unter anderem sogenannter "Offshore-Gesellschaften" befinden, wurde mit den einschlägigen Bestimmungen der Gesetze N. 3842/2010 und N. 3943/2011 auf 15% des sachwertorientiert ermittelten (Einheits- bzw. Steuer-) Wertes erhöht. Außerdem wurden für die unter die einschlägigen Bestimmungen fallenden Gesellschaften und Träger jegliche Befreiungen von der Grundsteuerpflicht gestrichen. Der verbreiteten Praxis, speziell größeres Immobilienvermögen in eigens diesem Zweck dienende ausländische oder auch in Griechenland ansässige Gesellschaften bzw. Körperschaften einzubringen, wurde damit endgültig ein Riegel vorgeschoben. Immerhin bestand jedoch die Möglichkeit, die betroffenen Immobilien innerhalb einer Übergangsfrist unter vergünstigten Bedingungen auf natürliche Personen oder in Griechenland ansässige Gesellschaft zu übertragen, sofern letztere nicht unter die einschlägigen Bestimmungen der obigen Gesetze fallen.
Parallel sind fortan alle Grundbuchstellen in Griechenland verpflichtet, der staatlichen Zentrale für Datenverarbeitung sowohl eine Liste aller in dem Zuständigkeitsgebiet der jeweiligen Grundbuchstelle liegenden und im Besitz von Offshore-Unternehmen befindlichen Immobilien zu übermitteln als auch jede zukünftige Eintragung oder Umschreibung in ihren Registern zu melden.
Weiter wird sich auch das "Amt für Preiserhebungen und -kontrollen" (YPEET = Υπηρεσία Έρευνασ & Ελέγχου Τιμών bzw. Ypiresia Erevnas & Elegchou Timon) intensiv der Sammlung von Informationen über Gesellschaften mit Sitz in einschlägigen "Steuer-Oasen" befassen und alle griechischen Unternehmen, an denen Offshore-Gesellschaften beteiligt sind, einer peniblen Steuerprüfung unterziehen.
Die Immobilien im Besitz der griechischen Kirche werden auf die selbe Weise besteuert wie das Immobilienvermögen aller übrigen gemeinnützigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dies gilt sinngemäß auch für die Einkünfte aus der wirtschaftlichen Nutzung des Immobilienvermögens der Kirche und der Klöster.
Es sei daran erinnert, dass die griechische Kirche wiederholt gegen die ungerechte Besteuerung des Kirchenvermögens und insbesondere die Sonderabgabe auf das kirchliche Immobilienvermögen protestiert hatte.
Weblog aus, über und mit Bezug zu Griechenland
Aktuelle Nachrichten
Der Zugriff auf die Quelle ist leider vorübergehend nicht möglich.