Im Lauf des Jahres 2010 traten in Griechenland etliche Neuregelungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen in Kraft, die fallweise sogar rückwirkend zur Anwendung kommen. Für Schenkungen in Form von Bargeld wurden alle Freibeträge ersatzlos gestrichen, und auch für Erbschaften haben sich zum Teil erhebliche Änderungen bei Freibeträgen, Veranlagungskriterien und Steuersätzen ergeben.
Die nachstehend in deutscher Übersetzung wiedergegebenen Angaben sind einer offiziellen Informationsschrift entnommen, werden jedoch ohne Gewähr und unter Ausschluss jeglicher Haftung publiziert.
Stand: Ende 2010, sofern nicht anders angegeben oder erkennbar.
1. Wer ist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet?
Die Verpflichtung zu Abgabe einer Erklärung zur Erbschaftsteuererklärung obliegt dem Erben oder seinem gesetzlichen Vertreter (Artikel 61 der Verordnung über die Besteuerung von Erbschaften - Schenkungen - Elterlichen Zuwendungen, ratifiziert mit Gesetz N. 2981/01).
2. Welche Frist besteht für die Abgabe der Erklärung zur Erbschaftsteuer?
Die Erklärung zur Erbschaftsteuer ist innerhalb von 6 Monaten einzureichen, wenn der Erblasser in Griechenland verstarb, oder innerhalb von 12 Monaten, wenn der Erblasser oder die Erben oder Vermächtniserben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Ausland lebten. Die Frist beginnt ab:
Die gemäß dem Vorstehenden sechsmonatige oder einjährige Frist kann mit Beschluss des Leiters des zuständigen Finanzamts (D.O.Y.) um maximal drei Monate verlängert werden, wenn entsprechende Gründe einhergehen (Artikel 62, 63 und 64).
3. Welche Unterlagen sind bei Abgabe der Erklärung zur Erbschaftsteuer erforderlich?
Mit der Erbschaftsteuererklärung sind (sofern zutreffend) die folgenden Unterlagen beizubringen:
4. Welches Finanzamt (D.O.Y.) ist für die Entgegennahme von Erklärungen zur Erbschaftsteuer zuständig?
Das Finanzamt (D.O.Y.) am Wohnsitz des Erblassers oder die D.O.Y. für Auslandsansässge, falls der Erblasser im Ausland lebte.
Sofern allerdings der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte, jedoch in Griechenland verstarb, ist die D.O.Y. des Ortes zuständig, an dem der Erblasser verstarb. Als Wohnsitz des Erblassers gilt der Ort, der aus seiner Steuernummer (AFM) hervorgeht (Artikel 66).
5. Wer ist zur Abgabe einer Erklärung zur Schenkungssteuer - Besteuerung elterlicher Zuwendung verpflichtet?
Zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind die Vertragsparteien, also Schenker - Beschenkter oder Elternteil - Kind, und im Fall einer formlosen Schenkung der Beschenkte (Artikel 85).
6. Welches Finanzamt (D.O.Y.) ist für die Entgegennahme von Erklärungen zur Besteuerung von Schenkungen - elterlichen Zuwendungen zuständig?
Der Leiter des Finanzamts (D.O.Y.) am Wohnsitz des Schenkenden. Als Wohnsitz des Schenkenden gilt der Ort, der aus seiner Steuernummer (AFM) hervorgeht (Artikel 87).
7. Welche Frist besteht für die Abgabe der Erklärung zur Schenkungssteuer oder Besteuerung elterlicher Zuwendungen?
Die Steuererklärung ist vor Errichtung des Vertrags abgegeben, der auf Basis der beglaubigten Abschrift der Erklärung errichtet wird, und im Fall von formlosen Schenkungen innerhalb von 6 Monaten ab der Übergabe des Gegenstands der Schenkung an den Beschenkten (Artikel 86).
8. Unter welchen Voraussetzungen wird eine Befreiung von der Erbschaftssteuer und Besteuerung elterlicher Zuwendungen im Fall des Erlangens der / einer Hauptwohnung gewährt?
Der Erbe (Ehepartner oder Kind des Erblassers) oder das volljährige Kind, welches die elterliche Zuwendung erlangt, oder dessen Ehepartner oder ihre minderjährigen Kinder, dürfen kein Anrecht auf das vollumfängliche Eigentum oder Nießbrauchrecht oder Wohnrecht an einer anderen Wohnung oder einem idealen Wohnungsanteil inne haben, die den Wohnbedürfnissen der Familie genügen, oder das vollumfängliche Eigentumsrecht an einem bebaubaren Grundstück oder idealen Grundstücksanteil, denen eine ihren Wohnbedürfnissen genügende Gebäudefläche entspricht, und in einer Stadt oder Gemeinde mit mehr als 3.000 Einwohnern belegen sind.
Für die Wohnbedürfnisse wird angenommen, dass diese befriedigt sind, wenn die Gesamtfläche der obigen Immobilien (und der übrigen entsprechenden Erbimmobilien) sich auf 70 qm beläuft, für jedes der beiden ersten Kinder des Berechtigten um 20 qm und für das dritte und jedes weitere Kind um 25 qm erhöht (Artikel 26 Absatz A' und Artikel 43 Absatz A').
9. Welche Freibeträge gelten für die Erlangungen der Hauptwohnung aus Todesursache oder elterlicher Zuwendung?
Die Steuerbefreiung wird bis zum Wohnungswert von 200.000 Euro für jeden minderjährigen oder ledigen Erben und von 250.000 Euro für Verheiratete gewährt. Der Freibetrag erhöht sich um 25.000 Euro für jedes der beiden ersten und um 30.000 Euro für das dritte und jedes weitere minderjährige Kind, für welches dem berechtigten die Fürsorgepflicht obliegt. Der Freibetrag umfasst auch den Wert eines Kfz-Einstellplatzes und eines Wirtschaftsraums mit einer Fläche von jeweils bis 20 qm, sofern diese zu der selben Immobilie gehören und zeitgleich erlangt werden.
Ebenfalls wird ein Freibetrag für ein Grundstück im Wert von bis zu 50.000 Euro für jeden minderjährigen oder ledigen Erben und von bis zu 100.000 Euro für jeden verheirateten Erben gewährt. Der Freibetrag erhöht sich um 10.000 Euro für jedes der beiden ersten und um 15.000 Euro für das dritte und jedes weitere Kind.
Das Vorstehende gilt, sofern dem berechtigten Erben oder Vermächtniserben vollumfänglich und nach vollumfänglichen Eigentum, jedoch nicht zu einem Anteil aus dem unteilbaren gesamten nur eine Wohnung oder ein Grundstück zufällt. Eine entsprechende Befreiung wird auch bei elterlicher Zuwendung einer Hauptwohnung gewährt (Artikel 26 Absatz A' und Artikel 43 Absatz A').
10. Gibt es spezielle Steuerbefreiungen in der Landwirtschaft?
Mit dem Gesetz N. 3842/2010 vom 23-4-2010 wurden die speziellen Steuerbefreiungen für Landwirte gestrichen, womit die Steue fortan wie auch bei allen übrigen Vermögensgegenständen auf Basis der Freibeträge und Steuersätze der entsprechenden Kategorien bestimmt wird.
11. In wie vielen Raten kann die Steuer auf Erbschaften, Schenkungen und elterliche Zuwendungen entrichtet werden?
Die Feststellung der Steuer in den Fällen, wo die Steuerpflicht ab dem 26-01-2010 für die Erbschaften und ab dem 08-01-2010 für Schenkungen und elterliche Zuwendungen entsteht, geschieht folgendermaßen:
12. Wann wird der Erwerb aus Todesursache besteuert?
Die Besteuerung erfolgt in der Regel zum Zeitpunkt des Todes. Der Zeitpunkt der Besteuerung verschiebt sich von Rechts wegen auf einen Zeitpunkt nach dem Tod in den Fällen einer aufschiebenden Bedingung, eines Rechtsstreits bezüglich des Erbanspruchs oder der Erbschaft, der Trennung von Nießbrauch und Eigentum usw. oder in den Fällen des Artikels 8 der Verordnung (Artikel 7 und 8) auf Beschluss des Leiters des zuständigen Finanzamts (D.O.Y.).
13. Wann verjährt das Recht des Fiskus auf Besteuerung von Erbschaften oder Schenkungen und elterliche Zuwendungen?
Das Recht verjährt nach 10 Jahren, wenn eine Erklärung eingereicht wurde, oder nach 15 Jahren, wenn keine Erklärung abgegeben wurde.
Unabhängig von dem Vorstehenden ist das Recht des Fiskus für alle Fälle verjährt, für welche die Steuerpflicht bis zum 31-12-1994 entstand (Artikel 102 der wie mit Artikel 25 des Gesetzes N. 3842/2010 modifizierten Verordnung).
14. Welche Freibeträge und Steuersätze kommen zur Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterliche Zuwendungen zur Anwendung?
a) Die todesbedingte Erlangung jeder beliebigen Art von Vermögenswerten sowie auch die aus Schenkung oder elterlicher Zuwendung erfolgende Erlangung von Immobilien oder dinglichen oder schuldrechtlichen Rechten an Immobilien, Aktien sowie auch sonstigen Vermögenswerten (also allen Vermögenswerten außer Bargeld) durch Bedachte, die unter die nach Grad der Verwandtschaft differenzierten Kategorien A (Gatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder), B (Vorfahren zweiten / Abkömmlinge dritten und weiteren Grades, Stiefeltern, Stiefgeschwister, Schwiegereltern usw.) und C (übrige bzw. keine Verwandtschaft) fallen, unterliegt einer Besteuerung, die sich auf Basis der nachstehenden Besteuerungsskalen berechnet:
KATEGORIE A
Skala (€) | Steuersatz (%) | Steuer nach Skala (€) | Steuerpflichtiges Vermögen (€) | Steuerbetrag (€) |
150.000 | - | - | 150.000 | - |
150.000 | 1 | 1.500 | 300.000 | 1.500 |
300.000 | 5 | 15.000 | 600.000 | 16.500 |
darüber | 10 |
KATEGORIE B
Skala (€) | Steuersatz (%) | Steuer nach Skala (€) | Steuerpflichtiges Vermögen (€) | Steuerbetrag (€) |
30.000 | - | - | 30.000 | - |
70.000 | 5 | 3.500 | 100.000 | 3.500 |
200.000 | 10 | 20.000 | 300.000 | 23.500 |
darüber | 20 |
KATEGORIE C
Skala (€) | Steuersatz (%) | Steuer nach Skala (€) | Steuerpflichtiges Vermögen (€) | Steuerbetrag (€) |
6.000 | - | - | 6.000 | - |
66.000 | 20 | 13.300 | 72.000 | 13.200 |
195.000 | 30 | 58.5000 | 267.000 | 71.700 |
darüber | 40 |
b) Die Erlangung von Bargeld aufgrund elterlicher Zuwendung wird pauschal mit einem Satz von 10% besteuert, während die Erlangung von Bargeld aus Schenkungen bei Beschenkten der Kategorie A mit einem Steuersatz von 10%, in der Kategorie B mit einem Satz von 20% und in der Kategorie C mit einem Satz von 40% besteuert wird.
15. Welche Freibeträge werden gewährt, wenn der Erbe Ehepartner oder minderjähriges Kind des Erblassers ist?
Ab dem 26-01-2010 wird von der Erbschaftsteuer ein Nachlassvermögen mit einem Wert von bis zu 400.000 Euro für jeden Erben befreit, wenn der Erbe Ehepartner oder minderjähriges Kind des Erblassers ist (unter entsprechender Beschränkung der Skalen zur Berechnung der Steuer der Kategorie A).
Weblog aus, über und mit Bezug zu Griechenland
Aktuelle Nachrichten
Der Zugriff auf die Quelle ist leider vorübergehend nicht möglich.